Gefäßzentrum Bremen am Rotes Kreuz Krankenhaus

031 Qualitätssicherung beim Bauchaortenaneurysma (AAA, BAA)

Behandlung nur durch erfahrene Gefäßchirurgen erlaubt

031 BAA

Was hatten Albert Einstein, Charles de Gaulle, Leonid Breschnew, Thomas Mann gemeinsam? Die Hauptschlagader (Aorta) war geplatzt. Todesursache: Rupturiertes Aortenaneurysma. 3% der Bevölkerung über 65 Jahre tragen diese lebensgefährliche Aussackung der Hauptschlagader in sich, meistens ohne es zu wissen.

Wenn die Aorta über 5 cm erweitert ist, handelt es sich um ein Aortenaneurysma. Zu deutsch BAA = Bauchaortenaneurysma, im internationalen Sprachgebrauch AAA = abdominal aortic aneurysma.

Eine Behandlung durch einen Aortenstent oder offene Operation ist anspruchsvoll. Deshalb gelten in Deutschland strenge gesetzliche Auflagen für die Operation an der Hauptschlagader.

Die Behandlung des Bauchaortenaneurysmas gehört in die Hand des Gefäßchirurgen. Das gilt nicht nur für die offene Operation sondern insbesondere auch für die endovaskuläre (interventionelle) Behandlung mit einem Aortenstent (Stentgraft oder Endograft).

Von Angiologen (Internisten mit Spezialisierung auf die Blutgefäße) oder Kardiologen (Internisten mit Spezialisierung auf das Herz) dürfen Stents bei erweiterter Hauptschlagader also nicht eingesetzt werden. Ein Herzzentrum mit Kardiologen und Herzchirurgen darf ein Aortenaneurysma also nicht behandeln. Damit bestätigen die unabhängigen Experten, dass die Therapie des Aortenaneurysmas ohne Gefäßchirurgen für den Patienten zu risikoreich ist.

Von Radiologen (Röntgenärzten) dürfen Aortenstents beim Bauchaortenaneurysma nur “in Kooperation mit einem Facharzt für Chirurgie” (gemeint ist Gefäßchirurgie) durchgeführt werden.

Im Gefäßzentrum des RKK sind alle Voraussetzungen für die offen-chirurgische und endovaskuläre Stent-Behandlung des Aortenaneurysmas in idealer Weise gegeben.

Hinweis: Erläuterungen zu den medizinischen Fachbegriffen finden Sie in unserem Gefäß-Lexikon oder bei Therapieverfahren, beides in der Rubrik Gefäßmedizin.

Anmerkung von Dr. Paetz:: Das ist die sinngemäße Zusammenfassung des letzten Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 91 SGB V zum Thema “Qualitätssicherungsrichtlinie zum Bauchaortenaneurysma” vom 22.12.2009. Die Regelungen gelten für das “elektive” BAA (OP planbar). Beschlüsse des G-BA haben den Stellenwert eines Gesetzes.

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